Reinigungsarbeiten und Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer
Die Stadt Burgau weist auf die bestehende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherungspflicht im Winter hin.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten insbesondere bei Bedarf (beispielsweise, wenn das Laub durch feuchte Witterung als verkehrsgefährdend einzustufen ist), durchzuführen.
Des Weiteren haben die Grundstücksanlieger zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz, innerhalb der geschlossenen Ortslage, die von ihnen zu sichernden Gehbahnen in ausreichender Breite von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Die Streu- und Räumpflicht beginnt an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Der gemeindliche Räum- und Streudienst entbindet die Grundstückseigentümer nicht von der Verpflichtung zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen.
Um den städtischen Räum- und Streudienst reibungslos durchführen zu können, werden die Bürger gebeten, ihre Fahrzeuge nach Möglichkeit nicht auf der Straße zu parken, sondern diese in den Grundstückseinfahrten bzw. Stellplätze abzustellen.
Es ist darauf zu achten, dass Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege freigehalten werden.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert oder erschwert wird. Er darf nicht auf die Fahrbahn gekippt werden.
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