Corona-Pandemie im Landkreis Günzburg – Infos für Reiserückkehrer

Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziff. 5 der neuen Einreise-Quarantäneverordnung vom 09.04.2020 sind Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg, aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Freistaat Bayern einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Es ist in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Reiserückkehrer sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt im Landratsamt Günzburg zu kontaktieren. Dies gilt auch beim Auftreten von Krankheitssymptomen. In diesen 14 Tagen unterliegen diese Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt im Landratsamt Günzburg. Die Landkreisverwaltung weist darauf hin, dass die Quarantäne mündlich am Telefon angeordnet und aufgehoben wird. Es gilt die allgemeine Einreiseverordnung des bayerischen Staatsministeriums als Nachweis. Diese Verordnung gilt bis auf weiteres vom 10.4.-19.4.20.

Bild: pixabay/Holgi

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