Versammlungen und Veranstaltungen weiterhin untersagt

Aktueller Stand der Infektionen im Landkreis Günzburg (05.05.2020 14:30 Uhr)

Jeder in Bayern muss sich seit Wochen Tag für Tag mit den mit unterschiedlichen Einschränkungen im Alltagsleben auseinandersetzen. Es gilt seit 21. März aufgrund der Corona-Pandemie eine Ausgangsbeschränkung. Diese entfällt ab 06. Mai. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten. Es ist künftig erlaubt, neben einer weiteren Person auch die engere Familie, d.h. neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister zu treffen oder zu besuchen.

Seit 04. Mai sind Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz eingeschränkt möglich

Nach unserem Grundgesetz haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen. Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck unserer freiheitlichen Demokratie. Sie gibt den Bürgerinnen und Bürger in Deutschland das Recht, sich zu versammeln und ihre Meinung öffentlich kundzutun.

Für Versammlungen unter freiem Himmel gilt eine Anzeigepflicht nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz beim zuständigen Landratsamt.

Auf derartige Versammlungen bezieht sich die Ausnahme vom Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen. Gemeint sind somit weder Vereinsveranstaltungen sowie Veranstaltungen jeglicher anderer

Art, z.B. Geburtstagsfeiern. Für Großveranstaltungen wurde festgelegt, dass diese mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt sind.

Für Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz gilt Folgendes:

Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 50 Teilnehmer beschränkt.

Zwischen allen Teilnehmern wird grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit Versammlungsteilnehmern oder Dritten wird vermieden. Hierzu gehört auch, dass keine Flugblätter oder sonstige Gegenstände verteilt werden dürfen.

Die Versammlung findet ausschließlich unter freiem Himmel und ortsfest statt.

Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt.

Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer wird höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt.

Aktueller Stand im Landkreis zur Corona-Pandemie

Aktuell, Stand 05. Mai 14.30 Uhr, gibt es im Landkreis mit 225 Personen, welche auf das Corona-Virus positiv getestet sind, keine Veränderung zu gestern.

Verdachtsfälle gibt es 12 mehr wie gestern, nun 35.

Die Anzahl der sich unter Quarantäne befindenden Personen ist um 7 Personen auf 191 gestiegen.

Genesen ist im Vergleich zu gestern eine weitere Person. Nunmehr beträgt die Anzahl der Genesen 200 Personen.

Nach wie vor sind zwei Todesfälle aus dem Landkreis im Zusammenhang mit einer COVID-19 Erkrankung bekannt, wobei eine erkrankte Person nicht an den Folgen der Viruserkrankung verstarb.

Bild: pixabay/cdz

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