Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautvernichtungsmittel auf befestigten Flächen.
Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Burgau darauf hin, dass Pflanzenschutzmittel, insbesondere Unkrautvernichtungsmittel, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) grundsätzlich nicht auf Freilandflächen, die weder land- noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden dürfen.
Insbesondere auf befestigten Flächen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln untersagt: Wege, Bordsteinkanten, Hauseinfahrten, Böschungen oder sonstige befestigte Freilandflächen (auch Schotterflächen).
Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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