Von 21 Uhr bis 5 Uhr darf man nur mit triftigem Grund unterwegs sein
Heute, Mittwoch, ist die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Sie gilt voraussichtlich bis einschließlich 05.01.2021. Zugleich wurde mit Blick auf das anhaltend hohe Pandemiegeschehen, das Vorliegen des Corona-bedingten Katastrophenfalls festgelegt.
Dies hat auch Konsequenzen für den Landkreis Günzburg. Neben der landesweit geltenden Ausgangsbeschränkung, gilt im Landkreis Günzburg zudem eine erweiterte Ausgangssperre. Diese wurde für sogenannte „Hotspots“ festgelegt; also Landkreise, die über längere Zeit eine Inzidenz über 200 aufweisen. Diese erweiterte Ausgangssperre kann erst dann aufgehoben werden, wenn der Inzidenzwert mindestens 7 Tage nacheinander unter der Grenze von 200 liegt.
Die Ausgangssperre, die seit heute für den Landkreis Günzburg festgelegt ist, gilt für alle Bürgerinnen und Bürger zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus triftigen Gründen zulässig. Darunter fallen die Arbeit oder dienstliche Tätigkeiten, medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren, ähnliche gewichtige und unabweisbare Gründen. An den Weihnachtstagen vom 24. – 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst.
Die 20 Wertstoffhöfe des Landkreises haben ebenso wie das Abfall- und Wertstoffzentrum Burgau tagsüber weiterhin bis auf Weiteres geöffnet. Gleiches gilt auch für externe Komposthöfe, mit ihren individuellen Öffnungszeiten. Auf den Wertstoffhöfen gilt Maskenpflicht.
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