Mit dem Lockdown gelten besondere Vorschriften für den Landkreis

Um Infektionsketten zu unterbrechen, handhabt der Landkreis Günzburg einige Bereiche strenger, als der Freistaat Bayern

So wird der Landkreis ab kommender Woche von Besuchern in Krankenhäusern den Nachweis eines negativen Schnelltests verlangen, bevor sie die Gesundheitseinrichtungen betreten dürfen. Das ist derzeit bayernweit nur in Seniorenheimen Pflicht. Auch in diesem Fall war der Landkreis mit seinen diesbezüglichen Regelungen vorausgegangen.

Grund dafür ist, dass der Landkreis dort testen will, wo sich besonders viele gefährdete Menschen aufhalten. Zwar gehen damit die Inzidenzzahlen entsprechend nach „oben“, zugleich aber können hier Infektionsketten schnell erkannt und unterbrochen, werden anstatt diese im Dunkeln zu belassen.

Zugleich werden die Krankenhäuser elektive, also verschiebbare Eingriffe, neu terminieren müssen. Die Regierung von Schwaben hat verfügt, dass Krankenhäuser ihre stationären Kapazitäten für die Behandlung von COVID-19 Patienten und anderen Notfallpatienten reservieren müssen. Operationen die dringlich sind, werden weiterhin durchgeführt.

Zudem gilt nach wie vor im Landkreis Maskenpflicht im Außenbereich, wenn sich Warteschlangen bilden. Dies ist per Allgemeinverfügung festgelegt worden.

Zugleich werden derzeit alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jugendhilfeeinrichtungen des Landkreises, die weiterhin Hausbesuche machen müssen, regelmäßig mit Schnelltests auf das Corona-Virus getestet.

Nicht zuletzt werden die Testzentren auch über Weihnachten arbeiten: Am 24. und 26. Dezember werden dort vom Gesundheitsamt vereinbarte „Schnelltests“ für Menschen angeboten, die in Quarantäne sind und ab dem 10. Tag „abgestrichen“ werden können. Der Wunsch ist, dass sie mit dem schnellen – und hoffentlich negativem – Testergebnis baldmöglichst entlassen werden können, um die Feiertage mit ihren engsten Familienangehörigen zu verbringen.

Zugleich wird der Landkreis in einem anderen Bereich wiederum strenger während der Feiertage vorgehen, als dies der Freistaat tut: So gilt auch während der Weihnachtsfeiertage, dass Besucher in sozialen Einrichtungen einen negativen Corona-Test nachweisen müssen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Auch dies ist per Allgemeinverfügung geregelt.

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