Mit der „Bundesnotbremse“ gelten nun auch für den Landkreis Günzburg neue Regeln

Details siehe im Artikel

Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde zum Freitag (23.04.2021) abgeändert und an das beschlossene Gesetz zur sogenannten „Bundesnotbremse“ angepasst.

Es ergeben sich daraus einige Änderungen. So müssen im öffentlichen Nahverkehr nun auch vom Kontroll-und Fahrpersonal FFP2-Masken getragen werden. Der Friseurbesuch ist nur noch mit negativem Test möglich, die Gesichtspflege ist nicht mehr als Dienstleistung zulässig, Click&Meet geht nur noch bis zu einer Inzidenz von 150. Die detaillierten Bestimmungen, die sich auch für den Landkreis Günzburg ergeben, sind wie folgt:

  1. Inzidenzeinstufung

Aufgrund der Änderung der 12. BayIfsMV muss nun die maßgebliche Inzidenz von 35, 50, 100 bzw. 150 an fünf Tagen in Folge unterschritten werden, damit die entsprechende Bekanntmachung durch den Landkreis erfolgen kann und die Regelungen für die Inzidenz angewandt werden können. Bislang war hier die Unterschreitung an drei aufeinanderfolgenden Tagen ausreichend.

Im Gegensatz dazu muss der Landkreis die maßgeblichen Inzidenzen von 35, 50, 100 bzw. 200 nur an drei darauffolgenden Tagen überschreiten, damit die entsprechende Bekanntmachung durch den Landkreis erfolgen kann und die damit verbunden Regelungen angewandt werden müssen.

Da der Landkreis derzeit über einer Inzidenz von 200 liegt, finden auch weiterhin die entsprechenden Regelungen Anwendung.

  1. Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur noch mit dem eigenen Hausstand sowie zusätzlich einer weiteren Person zulässig. Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren ist nach den neuen Regelungen nicht mehr zulässig.

Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- und Lebenspartnerinnen und – partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- und Umgangsrechts stattfinden, bleiben von den Kontaktbeschränkungen unberührt.

  1. Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse

Es gilt bei der Beförderung im öffentlichen Personennah- und fernverkehr (also auch in Taxen oder der Schülerbeförderung) als auch während des Aufenthalts in einer dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung für die Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht. Für das Kontroll- und Servicepersonal gilt die Pflicht zum Tragen von medizinischen Gesichtsmasken, wenn es zum Kontakt mit Fahrgästen kommt.

Bislang galt im Personenfernverkehr nur eine normale Maskenpflicht.

  1. Sportausübung/praktische Sportausübung

Kontaktfreier Individualsport ist nur noch alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen und andere Sportstätten dürfen nur unter diesen Beschränkungen und nur unter freiem Himmel betrieben werden.

  1. Freizeiteinrichtungen

Es wird auch klargestellt, dass das Betreiben von Indoorsportplätzen unzulässig ist.

  1. Einzelhandel

Click & Meet mit Negativtest ist nur noch bei einer Inzidenz von zwischen 100 und 150 möglich (bislang bei einer Inzidenz zwischen 100 und 200). Die bisherigen Regelungen für den Einzelhandel bleiben ansonsten bestehen, ausgenommen, dass in den erlaubten Geschäften pro Kunde je 20 m² (bislang 10 m²) für die ersten 800 m² Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 40 m² (bislang 20 m²) für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche einzuhalten sind.  Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass Gartenbaumärkte und Blumengeschäfte in Bayern weiterhin geschlossen sind. Das gilt entsprechend auch für den Landkreis Günzburg.

  1. Dienstleistungen

Hand-, Nagel- und Gesichtspflege ist ab sofort nicht mehr zulässig. Es dürfen nur noch Friseure und Fußpflege als körpernahe Dienstleistungen öffnen. Hier sind die Regelungen des Einzelhandels anzuwenden. Für die Kunden sowie für das Personal herrscht FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Die Kontaktdaten der Kunden müssen weiterhin erhoben werden und es ist weiterhin eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Außerdem kann die Dienstleistung nur noch In Anspruch genommen werden, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests vorlegen kann. Die Vorgaben zur FFP2-Maskenpflicht für das Personal und der Negativtest für die Kunden sind an eine Inzidenz über 100 geknüpft und gelten damit im Landkreis Günzburg ab 24.04.2021.

In den Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen gilt nun aufgrund der Inzidenz über 100 auch für das Personal FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

  1. Gastronomie

Die Abgabe von mitnahmefähiger Speisen und Getränke zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist nun untersagt. Der Lieferdienst bleibt weiterhin zulässig.

Ausnahmen gelten z.B. für Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, Angebote für die Versorgung obdachloser Menschen und Betriebskantinen, wenn dies für den Betriebsablauf zwingend erforderlich ist.

  1. Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre in § 26 wird in ihrem Wortlaut an die Bundesregelung angeglichen und besteht weiterhin von 22 – 5 Uhr. Nicht übernommen wird das sog. „Hamburger Modell“ des § 28b Abs.1 Nr. 2 Buchstabe g IfSG, wonach zwischen 22 und 24 Uhr die im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre darstellt

  1. Pilotversuche (Modellstädte)

Die Möglichkeit für Pilotversuche ab 26.04.2021 entfällt, da das Bundesgesetz keine Grundlage hierfür vorsieht.

Bild: pixabay/SamuelFrancisJohnson

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