Neue Corona-Regelungen, die auch im Landkreis Günzburg gelten

Der Landkreis Günzburg fasst, die neuen derzeit geltenden Corona-Regelungen zusammen:

Gleichstellung Testnachweise und vollständige Impfung

Soweit das Bundesgesetz oder die BayIfSMV das Erfordernis eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verlangen, müssen vollständig geimpfte Menschen ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung (also der 2. Impfung) ab sofort kein negatives Testergebnis mehr vorlegen (Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff).

Dies gilt jedoch nicht beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von Krankenhäusern, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen. Hier müssen auch geimpfte Besucher weiterhin ein negatives Testergebnis vorlegen, um die besonders gefährdeten Personen in diesen Einrichtungen zu schützen.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind vom Erfordernis eines Testnachweises ausgenommen.

In folgenden Bereichen gilt die Gleichstellung von vollständig geimpften und Personen mit negativem Testnachweis:

  • Anleitungspersonen bei Sportkursen für Kinder unter 14 Jahren unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern
  • Besucher von zoologischen und botanischen Gärten
  • Für Kunden beim Frisör und bei der Fußpflege
  • Click & Meet im Einzelhandel bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150

Kontaktdatenerfassung

Um die Kontaktnachverfolgung zu verbessern, soll ab sofort immer auch die Anschrift erfasst werden und zusätzlich hierzu eine sichere Kontaktinformation wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

Damit wird insbesondere die Rechtsgrundlage für den Einsatz der „Luca-App“ geschaffen, die eine Abfrage und Speicherung der entsprechenden Daten vorsieht, um die Kontaktaufnahmemöglichkeiten der Gesundheitsämter zu verbessern.

Kontaktbeschränkungen

Der bisher geltende Grundsatz, wonach die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften bei einer Inzidenz über 100 möglich ist, ist auch im Rahmen der bundesrechtlich geregelten Kontaktbeschränkung im Inzidenzbereich über 100 weiterhin zulässig ist, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst.

Sportausübung

Kinder unter 14 Jahren wird die Ausübung kontaktfreiem Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern ermöglicht. Etwaige Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, die im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung erfolgen kann, ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.

Es erfolgt damit eine Angleichung der Rechtslage an die Bundesnotbremse.

Das StMGP hat kürzlich zudem mitgeteilt, dass Wasserskilifte nicht in den Anwendungsbereich der Seilbahnen fallen. Dies bedeutet, dass die Wasserski-Sportausübung nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 3 der 12. BayIfSMV zulässig ist.

Freizeiteinrichtungen

Solarien und Fitnessstudios zählen nun zu den geschlossenen Freizeiteinrichtungen.

Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios bei einer Inzidenz über 100 ist auch unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen untersagt. Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird dabei den Betreibern von Fitnessstudios erst im Inzidenzbereich unter 100 ein Angebot unter freiem Himmel ermöglicht. Hierbei sind die Vorgaben für die Sportausübung nach § 10 Abs. 1 der 12. BayIfSMV zu beachten.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

Es wird nunmehr die inzidenzunabhängige Öffnung von Ladengeschäften der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben ermöglicht. Hiermit erfolgt ebenfalls eine Angleichung an die bundesrechtlichen Regelungen. Diese Betriebe haben dabei die gleichen Regelungen, wie z.B. Lebensmittelgeschäfte einzuhalten.

Die inzidenzabhängigen Schließungsregelungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 7 12. BayIfSMV einschließlich „Click & Meet“ und „Click & Collect“ gelten entsprechend der bundesrechtlichen Regelung nur noch für Geschäfte für Handelsangebote. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben weiterhin bestehen, sodass nur Friseure und Fußpfleger unter Einhaltung weiterer Schutzmaßnahmen öffnen dürfen (FFP2-Maskenpflicht, Negativtest oder Impfnachweis, vorherige Terminvereinbarung und Kontaktdatenerhebung).

Buchhandlungen, Blumenfachgeschäften und Gartenmärkte werden wieder den Geschäften des täglichen Bedarfs gleichgestellt und dürfen ab sofort inzidenzunabhängig in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie z.B. Lebensmittelgeschäfte öffnen.

Auch auf Märkten dürfen ab sofort wieder Pflanzen und Blumen verkauft werden.

To-Go-Angebote in der Gastronomie

Es wird klargestellt, dass beim Erwerb von Speisen und Getränken zum Mitnehmen der Verzehr auch in der näheren Umgebung des Erwerbsorts nicht gestattet ist. Der Wortlaut wird damit an die Bundesnotbremse angeglichen.

Schulische Abschlussprüfungen

Es wird zusätzlich zur bestehenden Maskenpflicht auf dem Schulgebäude, in der Mittagsbetreuung und allen Angeboten der Notbetreuung eine Maskenpflicht während schulischer Abschlussprüfungen eingeführt. Diese ist aufgrund des zunehmenden Infektionsgeschehens an Schulen erforderlich, damit gewährleistet ist, dass auch während der Durchführung von Prüfungen das Risiko von Infektionen aufgrund von Aerosolanreicherungen in den Prüfungsräumlichkeiten minimiert wird.

Autokinos

Da die Bundesnotbremse eine Öffnung von Autokinos vorsieht, wird ein entsprechender Betrieb auch in Bayern ermöglicht. Für Besucher gilt außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht und der Betreiber muss ein in Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist zu beachten.

Öffnung von Außenbereichen der zoologischen Gärten und botanischen Gärten

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 ist nunmehr (wie auf Bundesebene vorgesehen) auch die Öffnung von Außenbereichen der zoologischen und botanischen Gärten zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucher ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests vorgelegt wird.

Einreise-Quarantäneverordnung:

Vollständig geimpfte Personen sind von der Quarantänepflicht nach der EQV nach Einreise/Rückkehr aus einem Risikogeburt ausgenommen. Die Impfung muss durch einen in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt sein und mindestens 15 Tage zurückliegen. Auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist der Impfnachweis unverzüglich vorzulegen.  Akzeptiert werden Impfnachweise in deutscher, englischer oder französischer Sprache. Die Ausnahme von der Quarantänepflicht für vollständig geimpfte Personen gilt jedoch nicht bei einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet.

Bild: pixabay/geralt

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