Was bei der Nutzung eines E-Rollers zu beachten ist

Das Landratsamt Günzburg weist auf die wichtigsten Regeln für den Kauf und die Nutzung eines sogenannten „E-Scooters“ oder „E-Rollers“ hin

Zur Jahresmitte 2019 ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kurz eKFV, in Kraft getreten. Unter die Regelungen der Verordnung fallen Kraftfahrzeuge mit elektrischen Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h. Ein sogenanntes Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn eine ABE (allgemeine Betriebserlaubnis), ggf. durch das Kraftfahrt-Bundesamt, oder eine Einzelbetriebserlaubnis durch die Zulassungsbehörde erteilt worden ist.

Zudem ist eine Versicherungsplakette erforderlich. Mit dieser wird für das Kraftfahrzeug der notwendige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen. Die Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeuges fest anzubringen.

E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auch auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Gehwege, Fußgängerzonen und Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die E-Scooter verboten, außer das Befahren wird ausdrücklich erlaubt.

Der Fahrer benötigt weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch eine gesonderte Fahrerlaubnis. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren. Eine Helmpflicht besteht zwar nicht – das Tragen eines Helmes wird jedoch ausdrücklich empfohlen.

Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, dass Fahrten mit dem E-Scooter ab einem Wert von 0,5 Promille ordnungswidrig sind. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch bereits ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Für Fahrer unter 21 Jahren und während der Probezeit gilt die 0,0 Promille-Grenze. Diese dürfen unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht auf den E-Scooter.

Für Auskünfte hierzu und zu anderen zulassungs- und fahrerlaubnisrechtlichen Themen stehen die Mitarbeiter des LandkreisBürgerBüros gerne zur Verfügung.

Bild: pixabay/Trinity_eRoller

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