Der Landkreis Günzburg hat an fünf Tagen in Folge den 7-Tage-Inzidenzwert von 100 unterschritten
Damit treten ab Mittwoch, 9. Juni 2021, zahlreiche Lockerungen in Kraft. Hier ein Überblick.
Bei der nächtlichen Ausgangssperre, die im Landkreis Günzburg noch am heutigen Montag und morgigen Dienstag gilt, ist nun auch das sogenannte Hamburger Modell anwendbar. Das heißt zwischen 22 und 24 Uhr ist eine allein ausgeübte, körperliche Bewegung im Freien zulässig (nicht jedoch in Sportanlagen). Ab 9. Juni 2021 entfällt die nächtliche Ausgangssperre im Landkreis Günzburg komplett.
Ab Mittwoch dürfen sich zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Ebenfalls nicht mitgezählt werden vollständig geimpfte und genesene Personen. Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass, wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen, sind möglich: Im Freien sind bis zu 50 Personen, Innen bis zu 25 Personen erlaubt. Es muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Bei öffentlichen Veranstaltungen werden vollständig geimpfte und genesene Personen bei der zulässigen Höchstteilnehmerzahl mit einberechnet. Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass werden vollständig geimpfte und genesene Personen bei der Höchstteilnehmerzahl nicht einberechnet.
Änderungen auch bei Gottesdiensten
Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften müssen die Besucher nur in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen. Im Freien gilt keine FFP2-Maskenpflicht mehr. Gemeindegesang ist bei einer Inzidenz unter 100 wieder zulässig.
Nicht genesene oder geimpfte Personen müssen beim Besuch in Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen und Seniorenheimen weiterhin eine FFP2-Maske tragen. Genesene oder geimpfte Personen müssen nur eine sogenannte medizinische Gesichtsmaske tragen (z.B. OP-Maske). Hier wird jedoch darauf verwiesen, dass im Rahmen des Hausrechts auch weiterhin das Tragen von FFP2-Masken von geimpften und genesenen Besucher verlangt werden kann.
Sport ist wieder möglich
Kontaktfreier Sport und Kontaktsport sind ab 9. Juni 2021 wieder erlaubt. Sofern die Teilnehmer einen aktuellen negativen Test vorweisen, ist der Sport ohne Personenbegrenzung möglich. Ohne Testnachweis ist kontaktfreier Sport in Gruppen mit bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen mit bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. In den Sportstätten (Sportplätze, Tanzschulen, Fitnessstudios usw.) gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird. Für das Personal der Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks können ebenfalls ab Mittwoch, 9. Juni 2021, wieder unter Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen öffnen. Für Besucher von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gilt aufgrund der 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises. Weiterhin geschlossen bleiben müssen Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen.
Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie körpernahe und körperferne Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen ab 9. Juni 2021 wieder allgemein geöffnet. Märkte sind wieder zulässig.
Auch die gastronomischen Betriebe dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen unter Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen wieder öffnen. Reine Schankwirtschaften des Gaststättengesetzes dürfen nur unter freiem Himmel öffnen. Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch benötigen aufgrund der 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 einen negativen Testnachweis.
Beherbergungsbetriebe und Übernachtungsangebote sind ebenfalls unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder zulässig. Gäste müssen bei Ankunft sowie alle weiteren 48 Stunden einen negativen Test nachweisen.
Kulturstätten, Kulturveranstaltungen und musikalische und kulturelle Proben sind ab Mittwoch wieder erlaubt. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird. Veranstaltungen unter freiem Himmel sind bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen (einschließlich geimpfter und genesener Personen) zulässig. Im gesamten Veranstaltungsbereich ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 muss Innen wie Außen ein negativer Test vorgelegt werden.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf in Präsenzform erteilt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist in Sing- beziehungsweise Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 Meter einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.
Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmer nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, bei dem der nach dem Rahmenkonzept der Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege vorgegebene Mindestabstand zuverlässig eingehalten werden kann.
Weitere Informationen über die aktuellen Regelungen sowie die Entwicklung der Inzidenzzahlen werden auf der Homepage des Landkreises Günzburg unter https://www.landkreis-guenzburg.de/covid-19 veröffentlicht.
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