Pflicht gilt auch beim Queren oder Aufenthalt auf allen Marktflächen
Seit Einführung der Maskenpflicht für den Einzelhandel in Bayern bestanden unterschiedliche Regelungen für die festen Lebensmittelmärkte sowie Wochen- und Bauernmärkte. Eine Maskenpflicht bestand bisher nur für den Verkauf in festen Marktgebäuden. Durch die 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist nun auch die Maskenpflicht für alle Verkaufsstellen auf Wochen- und Bauernmärkten festgeschrieben für Verkäuferinnen und Verkäufer sowie allen Kunden und deren Begleitpersonen.
Die Landkreisverwaltung weist deshalb darauf hin, dass seit Wochenbeginn die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Einkauf auf allen Märkten, in oder vor Verkaufsständen besteht. Diese Pflicht gilt auch beim Queren oder Aufenthalt auf allen Marktflächen.
Das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern sowie die üblichen Hygieneregeln gelten weiterhin.
Grafik: Landratsamt Günzburg