Umgang mit Silvesterfeuerwerk und Hinweis auf das gesetzliche Verbot für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in bestimmten Bereichen
Die Stadt Burgau hat bisher davon abgesehen eine Allgemeinverfügung bzgl. eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper in einzelnen Bereichen im Stadtgebiet zu erlassen.
Um die Verletzungs- und Brandgefahr durch Silvesterfeuerwerk zu minimieren und auch aus Rücksicht gegenüber unseren tierischen Bewohnern (u.a. Haustiere, Störche) appelliert die Stadt Burgau zum Jahreswechsel an einen verantwortungsvollen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Böller, Silvesterraketen).
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (z.B. Silvesterfeuerwerk) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ohnehin verboten ist.
Dieses Verbot betrifft auf dem Gebiet der Stadt Burgau insbesondere die unmittelbare Umgebung nachstehender Objekte:
- Kirche Mariä Himmelfahrt, Kirchplatz
- Kirche St. Martin Unterknöringen, Knöringer Kirchplatz
- Kirche St. Stefan, Limbach, Pfarrer-Völk-Str. / Bgm.-Hindelang-Str.
- Kirche St. Gangolf, Großanhausen, Hammerstetter Str. / Bgm.-Mader-Str.
- Christuskirche, Landr.-von-Brück-Str. / Paul-Gerhard-Str.
- Verschiedene kleinere Kirchen / Kapellen
- Schloss / Museum, Schlosshof / Zugang
- Therapiezentrum Burgau, Kapuzinerstr. / Dr.-Friedl-Str.
- Seniorenwohnanlage, Bleichstr.
- Kreisaltenheim Burgau, Brementalstr.
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